Was hat es mit der Diskussion um die Meisterpflicht eigentlich auf sich?

14. Jun 2018·Aktualisiert: 04. Aug 2022
Lesedauer 6 Minuten

Auf in die Selbstständigkeit! Für viele Handwerker ist das nach langjähriger Berufserfahrung der logische Schritt. Ein selbst ernannter Dachdecker oder Maler darf allerdings nicht grundsätzlich alle Arbeiten ausführen, die er möchte. Für eine Vielzahl von Handwerksberufen gilt schließlich die Meisterpflicht (auch: Meisterzwang) – nicht aber für alle. Digitale Seiten informiert über den Meisterbrief, kennt Ausnahmen für Selbstständige und diskutiert das „Qualitätsproblem“ im Fliesenlegerhandwerk.

Was ist die Meisterpflicht und für wen gilt sie?

Für zulassungspflichtige Handwerke wie Tischler, Elektriker oder Heizungsbauer gilt laut Handwerksordnung (HwO) die Meisterpflicht, eine erfolgreich abzulegende Meisterprüfung als Nachweis. Diese Handwerke zählen zu den

Berufen, die „gefahrengeneigte und ausbildungsintensive“ Tätigkeiten beinhalten und eine entsprechend professionelle Ausübung voraussetzen. Konkret bedeutet das, dass eine unsachgemäße Ausübung der Arbeiten zu Verletzungen oder Ähnlichem führen kann. Wird die Meisterprüfung erfolgreich abgeschlossen, erhält der Handwerker seinen Meisterbrief – und der Weg in die Selbständigkeit ist frei.

Die Meisterprüfung, die in der Regel eine Vorbereitung von zwei bis drei Jahren erfordert, besteht aus vier verschiedenen Teilen:

  1. Praktischer Teil, der oftmals den selbstgewählten Schwerpunkt behandelt
  2. Fachtheorie
  3. Betriebswirtschaftlicher/kaufmännischer/rechtlicher Teil
  4. Prüfung berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse

Damit wird laut Handwerkskammer sichergestellt, dass Betriebsleiter auch die notwendigen arbeitspädagogischen sowie fachlichen Grundlagen erwerben, um im eigenen Betrieb eine hochwertige Ausbildung anzubieten. Neben der Sicherung eigener Qualität und dem Verbraucherschutz dient die Meisterprüfung also auch der Absicherung der Ausbildungsfähigkeit. Die Abnahme der Prüfung erfolgt letztlich durch einen Meisterprüfungsausschuss, der aus jeweils fünf Mitgliedern besteht. Dieser wird von der zuständigen Handwerkskammer gestellt.

Selbstständig ohne Meisterbrief

Ist eine erfolgreiche Meisterprüfung demnach die Grundvoraussetzung, um einen eigenen Betrieb zu gründen? Nicht unbedingt, wie folgende Ausnahmen bestätigen:

Möglichkeit 1: Meister als Betriebsleiter

Wird ein Betriebsleiter mit erfolgreich abgeschlossener Meisterprüfung eingestellt, kann sich ein Handwerker auch ganz ohne den Meisterbrief selbstständig machen.

Möglichkeit 2: Die Altgesellenregelung

Nach §7a der Handwerksordnung ist es in bestimmten zulassungspflichtigen Handwerken möglich, über eine Ausübungsberechtigung die Meisterpflicht zu umgehen. Diese Ausnahmeregelung gilt für Personen, die die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Selbstständigkeit in ihrem Handwerk nachweisen können und für die es zudem eine „unzumutbare Belastung“ wäre, die Meisterprüfung abzulegen. Was in die Kategorie unzumutbar fällt, ist nicht konkret von den Handwerkskammern definiert. Die Entscheidung darüber liegt im Ermessen der jeweiligen Kammer. Definitiv mitbringen muss der Antragssteller eine Gesellentätigkeit von sechs Jahren, vier davon in leitender Stellung. Für folgende „besonders gefahrenträchtige Handwerke“ gilt diese Altgesellenregelung nicht:

  • Schornsteinfeger
  • Augenoptiker
  • Hörgeräteakustiker
  • Orthopädietechniker
  • Orthopädieschuhmacher
  • Zahntechniker

Die Folgen der Handwerksreform

Die Meisterpflicht besteht allerdings bei Weitem nicht mehr überall: Mit der Handwerksreform von 2004 war die Zahl der Berufe mit Meisterpflicht von 94 auf 41 reduziert worden. In diesen zulassungsfreien Handwerksberufen ist die Meisterpflicht komplett freiwillig, Qualifikationsnachweise sind nicht erforderlich. Geht es nach der EU, war das noch nicht das Ende der Fahnenstange. Mit dem EU-Dienstleistungspaket will Brüssel weitere Gewerke folgen lassen.

Was eine Abschaffung der Meisterpflicht auslösen kann, das erlebte das Fliesenlegerhandwerk am eigenen Leib. Die Zahl der Betriebe stieg von 12.000 im Jahr 2004 auf zuletzt 72.000 rasant an – besonders durch Soloselbstständige und Mitbewerber aus dem europäischen Ausland. Diese Zahl muss allerdings relativiert werden, da sich viele Betriebe für mehrere zulassungsfreie Gewerke kostenlos sowie ohne Qualifikationen eintragen lassen können.

Zwei Probleme beschäftigen die Fliesenleger

Eine Chance des eigenständigen Arbeitens ohne eine jahrelange und nachgewiesene Qualifikation auf der einen Seite, eine Gefahr auf der anderen Seite: „Das Qualifikationsniveau ist erheblich gefallen“, erkennt Klaus Müller, Geschäftsführer des Volkswirtschaftlichen Instituts für Mittelstand und Handwerk (IFH) an der Universität Göttingen. Kunden können demnach nicht mehr sichergehen, dass ihr Auftrag von einer gut ausgebildeten Fachkraft ausgeführt werde. Einerseits liegt das daran, dass sich wenige Soloselbstständige um Weiterbildungen der Innungen scheren. Außerdem sinkt die Zahl der Lehrlinge weiterhin beträchtlich. Waren es in den Neunzigern noch etwa 9000 Auszubildende jährlich, kommt die Branche aktuell nur noch auf etwa 2000. Das liegt jedoch nicht alleine an der Abschaffung der Meisterpflicht, die Krise am Bau Mitte der Neunziger Jahre, demografische Faktoren und mehr Jugendliche mit Abitur tun ihr Übriges.

Gedankenspiele der Großen Koalition

Was hat die Abschaffung der Meisterpflicht also rückwirkend gebracht? „Weniger Regulierung sollte zu mehr Innovation und sozialversicherungspflichtig Beschäftigten führen“, lautete der Plan, wie IFH-Geschäftsführer Müller erklärt. Doch diese wurden „klar verfehlt“. Stattdessen sei die Zahl der abhängig Beschäftigten rückläufig. Aus diesem Grund erwägt die Große Koalition, die Meisterpflicht in einigen Handwerksberufen wieder einzuführen – unter anderem bei den Fliesenlegern. „Wir werden uns vor allem Bereiche anschauen, wo es zu offensichtlichen Fehlentwicklungen gekommen ist“, betont Carsten Linnemann (CDU), stellvertretender Vorsitzender der Unionsfraktion im Bundestag, gegenüber dem „Redaktionsnetzwerk Deutschland“ und verweist auf die schwindenden Nachwuchskräfte.

Da sich auch die SPD demgegenüber offen zeigt, erwartet die Regierung einen Vorschlag von Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier, wie die Handwerksordnung geändert werden kann, „ohne vor dem Bundesverfassungsgericht und bei der Europäischen Kommission zu scheitern“, fordert Sören Bartol, stellvertretender Vorsitzender der SPD-Bundestagsfraktion. Mit der Zielsetzung, die Wiedereinführung der Meisterpflicht zu prüfen, greift die neue Bundesregierung offensichtlich ein Herzensanliegen vieler Handwerker auf.

Das spricht für und gegen die Meisterpflicht

Abschließend haben wir noch überblicksweise Argumente für und gegen die Meisterpflicht zusammengetragen:

Argumente für die MeisterpflichtArgumente gegen die Meisterpflicht
– Qualitätsgarantie und -nachweis
– Mehr Ausbildungsplätze
– Stabileres Preisniveau, kein zu extremer Preiswettbewerb
– Schaffung von insgesamt mehr Arbeitsplätzen
– Chance auf Selbstständigkeit
– Alternativer Vorschlag: Anderer, einheitlicher Qualitätsnachweis
Fazit:
Um als Selbstständiger im Handwerk arbeiten zu können, besteht grundsätzlich die Meisterpflicht – eine notwendig abgeschlossene Meisterprüfung, die eigene Qualität, den Verbraucherschutz und die Ausbildungsfähigkeit sicherstellt. Seit 2004 sind einige Gewerke jedoch zulassungsfrei. Die Folgen: Sinkende Qualität und schwindende Nachwuchskräfte. Das blieb auch der Bundesregierung nicht verborgen, die dagegen ankämpfen möchte. Stellt sich nur die Frage: In welchem Ausmaß?

Für diese Gewerke gilt die Meisterpflicht:

  1. Maurer und Betonbauer
  2. Ofen- und Luftheizungsbauer
  3. Zimmerer
  4. Dachdecker
  5. Straßenbauer
  6. Wärme-, Kälte-, Schallschutzisolierer
  7. Brunnenbauer
  8. Steinmetzen und Steinbildhauer
  9. Stukkateure
  10. Maler und Lackierer
  11. Gerüstbauer
  12. Schornsteinfeger
  13. Metallbauer
  14. Chirurgiemechaniker
  15. Karosserie- und Fahrzeugbauer
  16. Feinmechaniker
  17. Zweiradmechaniker
  18. Kälteanlagenbauer
  19. Informationstechniker
  20. Kraftfahrzeugtechniker
  21. Landmaschinenmechaniker
  22. Büchsenmacher
  23. Klempner
  24. Installateur und Heizungsbauer
  25. Elektrotechniker
  26. Elektromaschinenbauer
  27. Tischler
  28. Boots- und Schiffbauer
  29. Seiler
  30. Bäcker
  31. Konditoren
  32. Fleischer
  33. Augenoptiker
  34. Hörgeräteakustiker
  35. Orthopädietechniker
  36. Orthopädieschuhmacher
  37. Zahntechniker
  38. Friseure
  39. Glaser
  40. Glasbläser und Glasapparatebauer
  41. Vulkaniseure und Reifenmechaniker

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