Urheberrecht in den sozialen Medien: Was ist erlaubt und was nicht?

07. Feb 2019·Aktualisiert: 08. Jan 2024
Lesedauer 4 Minuten
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Die sozialen Medien gehören fest zu unserem Alltag, das gilt sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen. Liken, Posten, Teilen – praktisch jeder nutzt die vielfältigen Funktionen, die uns Facebook, Twitter & Co. zur Verfügung stellen. Ob dabei Rechte verletzt werden, beschäftigt allerdings die wenigsten – sollte sie aber: Denn auch in den sozialen Medien gilt das Urheberrecht.

Sie möchten mehr über das Urheberrecht erfahren? Alles zu den Inhalten, der Nutzung von Stockfotos und den drohenden Konsequenzen bei einer Urheberrechtsverletzung erfahren Sie in diesem Artikel.

Wie verwendet man Bilder in den sozialen Medien richtig?

Das Recht am geistigen Eigentum muss nicht nur bei der Nutzung von Fotos auf der eigenen Website, sondern auch in persönlichen Profilen oder auf Unternehmenspräsenzen in sozialen Netzwerken gewahrt werden. Die Nutzung von Bildern in sozialen Medien erfordert eine sorgfältige Beachtung des Urheberrechts, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Die sogenannte Netiquette gebietet es bereits, fair mit dem geistigen Eigentum anderer Internet-Nutzer umzugehen und sich beispielsweise deren Fotos nicht einfach anzueignen und ungefragt für eigene Zwecke zu nutzen. Das betrifft schon das Versenden von Dateien in privaten Chats.

Generell gilt: Nutzen Sie die von den Netzwerken wie Facebook oder X angebotenen Funktionen und technischen Möglichkeiten zum korrekten Teilen von Fotos und Texten, statt die Werke einfach herunterzuladen und im eigenen Account zu veröffentlichen. Falls nicht ohnehin über diese Teilen-Funktionen gewährleistet, versehen Sie fremde Inhalte immer mit einem Quellenhinweis. 

Besonders wichtig ist die Wahrung von Urheberrechten bei Unternehmenspräsenzen in sozialen Netzwerken, die von mehreren Personen geführt und gepflegt werden. Wer Mitarbeitern oder anderen Personen Zugang zum Administrationsbereich seiner Unternehmenspräsenz in einem sozialen Netzwerk gewährt, sollte regelmäßig die von diesen Dritten erstellten Inhalte prüfen, um Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden, denn unter Umständen kann er als Seiteninhaber für die veröffentlichten Inhalte verantwortlich gemacht werden, wenn ihm die Verletzung einer gegebenen Prüfpflicht nachgewiesen werden kann. Um das Risiko einer drohenden Abmahnung frühzeitig erkennen und rechtswidrige Inhalte gegebenenfalls entfernen zu können, sollten Seiteninhaber daher die Aktivitäten aller Beteiligten stets im Auge behalten.

„Gefällt mir“ (Like) und das Urheberrecht

Durch einen Like zeigen Nutzer in sozialen Netzwerken, was ihnen gefällt. Diese positive Bewertung ist anschließend auch öffentlich ersichtlich. Ob das Liken gegen das Urheberrecht verstößt, nachdem es im eigenen Profil, angezeigt wird, darüber wurde unter Juristen lange diskutiert. Ein Urteil des Landesgerichts Hamburg (Az. 327 O 438/11) hat die Diskussion vorerst beendet, da es ein „Gefällt mir“ bei Facebook als „unverbindliche Gefallensäußerung“ bewertet.

Teilen und das Urheberrecht

Durch die Teilen-Funktion können Nutzer von sozialen Netzwerken ihren Kontakten einen Beitrag empfehlen oder weiterleiten. Zulässig ist das, wenn der Urheber diese Teilen-Funktion auf seiner Website ermöglicht und damit ein Einverständnis abgibt. Ist diese Möglichkeit nicht verfügbar, fehlt ein offizielles Einverständnis. Nehmen Sie in solchen Fällen lieber Abstand von der Teilen-Funktion.

Posten (Veröffentlichen) und das Urheberrecht

Unter Posten versteht man in sozialen Netzwerken das Veröffentlichen eines Textes, Bildes oder Videos, also das Erstellen eines eigenen Beitrags. Das ist im Sinne des Urheberrechts als „öffentliche Zugänglichmachung“ zu verstehen.

Deshalb gilt: Posten Sie nur Inhalte, von denen Sie Urheber sind beziehungsweise eine Erlaubnis haben. Bei der widerrechtlichen Veröffentlichung von urheberrechtlich geschützten Werken droht Ihnen eine Abmahnung.

Verlinken und das Urheberrecht

Links dienen als Wegweiser zu anderen Inhalten, deren Verwendung bei allen Plattformen bedenkenlos ist. Problematisch könnten dagegen die von Facebook oder Twitter eingeblendeten Vorschaubilder werden. Einige Juristen vertreten die Meinung, dass es sich bei diesen um eine eigenständige Form der Veröffentlichung handelt. Demnach wäre eine Zustimmung des Urhebers notwendig. Eine eindeutige Rechtsprechung gibt es dazu aber nicht.

Einbetten und das Urheberrecht

In Form von eingebetteten Links können Inhalte auf Webseiten, Blogs oder Social-Media-Kanälen eingegliedert werden. Diesbezüglich hat der Europäische Gerichtshof 2014 in einem Urteil (Az. C-348/13) entschieden, dass beim Einbinden von Inhalten keine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Voraussetzung dafür ist, dass die Werke mit der Einwilligung des Urhebers im Internet veröffentlicht wurden und nicht versucht wird, das Einbetten durch technische Maßnahmen zu verhindern.

Fazit:
Mit Urheberrechtsverletzungen ist definitiv nicht zu spaßen, das gilt sowohl online genauso wie offline. Denken Sie zukünftig lieber ein paar Sekunden länger darüber nach, wenn Sie sich in den sozialen Medien bewegen und gehen immer auf Nummer sicher, indem Sie sich im Zweifel die entsprechend notwendigen Nutzungsrechte ein.

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