Urheberrecht bei Bildern: So gehen Sie auf Nummer sicher

28. Jan 2019·Aktualisiert: 04. Aug 2022
Lesedauer 9 Minuten
© SimonLukas / istockphoto.com

Jeden Tag werden durch das Internet Millionen von Bildern verbreitet. Hinsichtlich deren Verwendung im Netz besteht allerdings noch eine große Unwissenheit, die nicht vor Strafe schützt und im Zweifelsfall teuer werden kann. Was hinter den Rechten am eigenen Bild steckt, wie Sie Bilddatenbanken richtig nutzen und welche Konsequenzen bei Urheberrechtsverletzungen drohen, erfahren Sie im Folgenden.

Sie wollen sofort tiefer einsteigen? In diesem Artikel erfahren Sie alles zum Urheberrecht auf Social Media.

Was beinhaltet das Urheberrecht für Bilder?

In Deutschland gilt das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG), in dessen erstem Paragraph es heißt: „Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.“ Unter diesen Schutz fallen auch Fotos, bei denen in sogenannte Lichtbildwerke und Lichtbilder unterschieden wird.

Was sind Lichtbildwerke?

Bei Lichtbildwerken steht die Gestaltung des Fotos im Mittelpunkt und weniger die einfache Dokumentation eines Ereignisses oder einer Situation. Diese Werke zeichnen sich durch eine persönliche geistige Schöpfung aus, durch Kreativität und Individualität entsteht eine gewisse Gestaltungshöhe. Folgende gestalterische Merkmale werden dabei bewusst ausgewählt und genutzt:

  • Motivwahl
  • Bildausschnitt und Perspektive
  • Licht und Schatten
  • Schärfe und Kontrast
  • Einsatz von Filtern oder anderer Technik
  • Retusche, Montage oder Collage
  • Stimmung und Emotionen

Auch 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers besteht für Lichtbildwerke der Schutz durch das Urheberrecht, anschließend geht dieser auf dessen Erbe über. Innerhalb dieses Zeitraums trifft der Rechteinhaber Entscheidungen über die Art und Weise der Nutzung seines Werks. Das bedeutet welche Nutzungsrechte er für die Inhalte freigibt und welche nicht. 

Was sind Lichtbilder?

Demgegenüber stehen Fotos ohne einen kreativen und individuellen Einfluss, die das UrhG als Lichtbilder bezeichnet. Hierbei handelt es sich um eine unveränderte und naturgetreue Wiedergabe. Dazu gehören beispielsweise Urlaubsbilder, Familienfotos oder auch Beiträge der Bildberichterstattung, die Geschehnisse unter anderem für Zeitungen dokumentieren. Ebenso fallen Produktfotografien, die in der Werbung oder auch bei Angeboten in Online-Auktionshäusern zum Einsatz kommen, unter die Lichtbilder. Sie alle stehen unter urheberrechtlichen Schutz und unterliegen denselben Regelungen wie Lichtbildwerke, lediglich die Schutzdauer fällt mit 50 Jahren ab Veröffentlichung (falls nicht erfolgt: 50 Jahre ab Herstellung) kürzer aus.

Darüber hinaus sind weitere wesentliche Richtlinien im Umgang mit Fotografien zu beachten:
1. Ein fehlender Copyright-Hinweis beim entsprechenden Werk ist keine Einladung zur kostenfreien Nutzung des Bildes! Das Foto kann trotz fehlendem Eigentumsnachweis urheberrechtlich geschützt sein.

2. Auch die sogenannte Creative Commons Lizenz, welche Bilder zur gemeinschaftlichen und kostenfreien Nutzung freigibt, befreit nicht von der Nennung des Urhebers. Die Wahrung der Nutzungsrechte und der Copyright-Nachweis sind auch hier unumgänglich.

3. Es gibt keine Verjährungsfrist für die unerlaubte Nutzung von fremden Bildern.

Wie verwendet man Bilder auf seiner Website rechtlich einwandfrei?

Auch wenn im Internet unzählige Bilder zur Verfügung stehen, haben die Urheber dieser Fotos nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz zahlreiche Rechte. Der Urheber allein bestimmt, ob und wie seine Bilder und Werke benutzt werden dürfen. Das wird im §19a UrhG geregelt, das besagt, dass allein dem Urheber das Recht zur „öffentlichen Zugänglichmachung“ seiner Bilder zusteht. Der Urheber des geschützten Fotos kann entscheiden, in welcher Art und Weise sowie in welchem Umfang das eigene Bild im Internet genutzt werden darf. Soll die Verwendung des Lichtbilds anderen gestattet werden, muss sich der Inhaber das Recht der Unterlizensierung einräumen lassen.

Wichtig:
Ohne ausdrückliche Zustimmung des Urhebers der Bilder (Fotograf) oder des Rechteinhabers sollte Sie grundsätzlich keine Fotografien auf Ihrer Webseite, in Ihrem Blog, in Sozialen Medien oder in Werbeanzeigen verwenden.

Brauche ich eine Zustimmung bei kostenlosen Bildern von Datenbanken?

Viele Bilddatenbanken im Internet wie beispielsweise Shutterstock oder istockphoto bieten Fotos kostenlos oder lizenzfrei zur Nutzung an. Das heißt allerdings nicht, dass Sie diese Inhalte einfach downloaden und selbst nutzen dürfen. Auch hierbei ist ein Nutzungsvertrag über die Fotos notwendig (Nutzungsrecht beachten!). Häufig wird die Art der Nutzung lizenzfreier Bilder beschränkt, beispielsweise auf die Nutzung in einem privaten Blog. Darüber hinaus behält der Fotograf das Recht der Urhebernennung.

Hinweis:
Die Regelungen zur Zustimmung und Urhebernennung finden Sie in den Nutzungsbedingungen (AGB) und/oder Ihrem Konto des jeweiligen sozialen Netzwerks. Ein kurzes Nachlesen der entsprechenden Bildrechte und Nutzungsbedingungen helfen vor einer Urheberrechtsverletzung. 

Welche Nutzungsrechte gibt es?

Besitzen Sie das Recht der Nutzung eines Bildes oder Fotografie, bedeutet das nicht, dass Sie es immer und überall veröffentlichen dürfen. Achten Sie stets darauf, welches Nutzungsrecht Ihnen gewährt wird – die folgende Übersicht über die bestehenden Rechte hilft Ihnen dabei:

  • einfaches/ausschließliches Nutzungsrecht
  • zeitlich beschränkt/zeitlich nicht beschränkt
  • Nutzungsrecht für Print/Online/Social Media
  • weltweite Nutzung/ beschränkt auf bestimmte Länder
  • übertragbares/nicht übertragbares Nutzungsrecht
  • Recht zur Bearbeitung des Bildes/Recht zur bloßen Benutzung des Bildes ohne Bearbeitung
  • kommerzielle Nutzung/ausschließlich private oder redaktionelle Benutzung

Wie kommt man an ein Nutzungsrecht? 

Generell gilt, dass Nutzungsrechte durch Lizenzen vergeben werden. Es gibt kostenlose und kostenpflichtige Lizenzen, die sich oft nach Art der Verwendung richten. Die unterschiedlichen Arten von Nutzungsrechten sind oben schon aufgelistet. 

Mithilfe einer entsprechenden Lizenz ist der Gebrauch von Inhalten geregelt. Aber Achtung: Lizenzen können auch immer bestimmte Einschränkungen beinhalten! Ein genaues Durchlesen, der von Bildagenturen übermittelten Nutzungsbedingungen ist wichtig. Bevor ein urheberrechtliches Bild im Internet veröffentlicht wird, sollten davor schon die Nutzungsrechte eingeholt werden. Nur dann kann einer Urheberrechtsverletzung beziehungsweise einem Prozess vor Gericht und einem unangenehmen Urteil vorgebeugt werden. 

Welche Konsequenzen drohen bei Urheberrechtsverletzungen?

Bei einer urheberrechtlichen Verletzung kann es für Sie ungemütlich und unter gewissen Umständen auch sehr teuer werden. Da es in jeden Fall das Recht des Urhebers verletzt. 

Welche Urheberrechtsverletzungen gibt es?

Ob sich eine Urheberrechtsverletzung in der realen oder digitalen Welt abspielt, ist in der Regel nicht von Bedeutung. Eine Verletzung von geschützten Werken kann auf vielfältige Art und Weise erfolgen und, zu den häufigsten Verstößen gehören:

  • Fehlende oder nicht den AGB entsprechende Nennung des Fotografen und/oder der Bildagentur bzw. der Datenbank
  • Nutzung der Fotos, die nicht den Lizenzbedingungen entsprechen (Beispiel: Kommerzielle Nutzung von Bildern mit ausschließlicher Freigabe für redaktionelle Verwendung)
  • Unerlaubte Weitergabe der Bilder oder der Nutzungsrechte an Dritte

Die Abmahnung ist oft der erste juristische Schritt nach einem Verstoß gegen das Urheberrecht. 
Die mit einer Abmahnung verbundenen Vorschriften werden im Urheberrechtsgesetz (UrhG) unter § 97a aufgelistet.
Durch die Abmahnung bei einem Verstoß gegen Urheberrechte können auch Ansprüche geltend gemacht werden. Die folgenden Fälle sind die häufigsten:

  1. Anspruch auf Unterlassung: Der Unterlassungsanspruch erfüllt den Zweck, eine Wiederholung der Urheberrechtsverletzung zu vermeiden.
  2. Anspruch auf Beseitigung: Der Beseitigungsanspruch ergänzt häufig den Anspruch auf Unterlassung und stellt sicher, dass der rechtswidrige Zustand behoben wird.
  3. Anspruch auf Schadensersatz: Der Schadensersatzanspruch macht die Entschädigung für finanzielle Einbußen geltend.

Welche Kosten fallen bei der Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung an?

Über die Kosten, die im Falle einer Abmahnung entstehen, lassen sich keine pauschalen Aussagen treffen, da sie maßgeblich vom Ausmaß des Verstoßes abhängen. Sie setzen sich aus dem Schadensersatz und dem Aufwendungsersatz zusammen. Allerdings können schon kleinere Vergehen unangenehme Folgen haben und Sie können auch dann rechtlich belangt werden, wenn Sie aus Unwissen gegen das Urheberrecht eines Bildes verstoßen haben! Im Fall einer rechtmäßigen Abmahnung müssten Sie dann zumindest die Abmahnkosten tragen und eine Unterlassungserklärung unterschreiben. Das heißt, Sie verpflichten sich, auf die weitere Nutzung des unerlaubt verwendeten Bildes, wie bislang geschehen zu verzichten.

Achtung:
Haben Sie bereits beim ersten Verstoß fahrlässig gehandelt, also beispielsweise bei der Nutzung gekaufter Fotos die AGB der Bildagentur oder Fotodatenbank beziehungsweise die Lizenz Bedingungen nicht beachtet, müssen Sie nicht nur die Abmahnkosten tragen, sondern unter Umständen zusätzlich Schadensersatz leisten – und hierbei kann es richtig teuer werden!

Rechtsanwalt Jens Ferner stellt auf seinem Blog einen Überblick über vergangene Rechtsprechungen bei Urheberrechtsverletzungen zur Verfügung.

Kennzeichnung Bildrechte: Wie werden fremde Bilder richtig gekennzeichnet? 

Grundsätzlich gilt: Bilder sind immer urheberrechtlich geschützt selbst wenn nichts dabei steht. Somit hängen an einem Foto meist mehrere Rechtspositionen und Rechteinhaber, mindestens die des Fotografen. Jeder Fotograf hat einen rechtlichen Anspruch darauf als Urheber seiner Fotos genannt zu werden. Das Urheberrecht geht sogar soweit, dass der Urheber ebenfalls bestimmen kann, wie er genannt werden will (vgl. §13 UrhG). Da er die Bildrecht für sich beansprucht, steht nur dem Urheber zu, seine Fotografien zu vervielfältigen, zu verbreiten und auszustellen. Die Fotos fremder Urheber dürfen auch nur mit dessen Genehmigung bearbeitet werden.
Deshalb ist das richtige Kennzeichnen von fremden Inhalten in Flyern, Plakaten oder der eigenen Webseite so wichtig. Um fremde Inhalte auf der Webseite zu verwenden, müssen für die geschützten Fotos Vereinbarungen mit dem Urheber getroffen werden. Diese bestimmen die Art und Weise der Urhebernennung. Liegt keine Vereinbarung zugrunde, so gilt, dass der Urheber trotzdem zu nennen ist. Auf eine Urhebernennung ist nur dann zu verzichten, wenn der Fotograf dem schriftlich zugestimmt hat. 

Die Urhebernennung ist immer unmittelbar in der Nähe des veröffentlichen Bildes anzugeben. Wichtig ist, dass die Bezeichnung des Fotos klar lesbar und dem Bild direkt zugeordnet ist, sodass dem Betrachter des Mediums sofort ersichtlich ist, dass sich es bei dem Foto um ein urhebergeschütztes Werk handelt. 

Eine andere Möglichkeit veröffentlichte Fotos auf der Webseite im Internet zu kennzeichnen, ist die Urhebernennung im Impressum. Auch hier gilt, der Urheber muss eindeutig den entsprechenden Bildern zugeordnet sein. 

Fazit:
Mit Bildrechten ist definitiv nicht zu spaßen, auch Unwissenheit schützt nicht vor Strafe: Gehen Sie deshalb immer auf Nummer sicher und holen Sie sich beim Umgang mit fremden Bildern die entsprechend notwendigen Nutzungsrechte ein. Ansonsten können selbst kleine Vergehen zu Strafen im vierstelligen Bereich führen. Das Urheberrecht ist ein wichtiges Recht und schützt Urheber und dessen Werke. Aus diesem Grund ist es wichtig, bei der Verwendung von fremden Werken immer das Urheberrecht im Blick zu haben und die entsprechenden Vorschriften einzuhalten.

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