42% aller Deutschen haben bereits ihre Handwerker über das Internet gefunden. Bei den unter 40-jährigen sind es sogar 80%. Nicht selten spielt bei der Auswahl hauptsächlich die Online-Bewertung eine Rolle. Viele Kunden wissen das und nutzen Online-Bewertungen als Machtinstrument. Ihnen ist bekannt, inwieweit negative Äußerungen im Netz zu Umsatzeinbüßen bei den betroffenen Unternehmen führen können.
So hat mancher Betrieb bereits Erfahrung mit der Erpressung durch Kunden gemacht, die sich so beispielsweise einen Preisnachlass erschleichen wollten. Das Druckmittel dabei: eine schlechte Bewertung im Internet. Den meisten Kunden ist allerdings nicht bewusst, dass derartiges Verhalten strafbar ist und mit empfindlichen Geldbußen oder in groben Fällen sogar mit Freiheitsentzug belegt werden kann. Es ist zwar laut dem Art.5 GG erlaubt, Selbstständige, Unternehmen und Betriebe zu bewerten, wenn diese öffentlich ihre Arbeits- Dienstleistungen anbieten, aber Erpressung beinhaltet dies nicht.
Bernhardt Bedachungen als Musterbeispiel, wie auch Sie sich gegen eine Erpressung wehren sollten
Opfer einer solchen Erpressung ist die Dachdeckerfirma Bernhardt Bedachungen aus Frankfurt am Main geworden. Ein Kunde drohte mit einer schlechten Bewertung im Netz, sollte er keinen erheblichen Preisnachlass erhalten.
Laut Angaben der Firma war das Verhältnis mit dem Kunden zunächst unauffällig. Nach einer Weile spitzte sich die Situation allerdings zu. Der Kunde begann kleinere Mängel zu reklamieren, woraufhin das Unternehmen ihm Nachbesserungen anbot. Dieses Angebot schlug der Kunde allerdings aus und drohte stattdessen mit negativer Kritik im Internet. Die noch offenen Zahlungen wollte er einbehalten. Bernhardt Bedachungen ging auf die Drohung nicht ein und schaltete zur Unterstützung einen Anwalt ein. Gleichzeitig kommunizierte das Unternehmen den Fall über ihre sozialen Netzwerke, auf denen sie viel Unterstützung erhielten. Nun appelliert die Dachdeckerfirma an andere Handwerksbetriebe sich immer gegen Erpressungen zu wehren.
Unserer Meinung nach ist das Vorgehen von Bernhardt Bedachungen ein Musterbeispiel, wie auch Sie sich in einer solch schweren Situation verhalten sollten.
Wehren gegen erpresserische Kundenbewertungen
Leider ist der Fall keine Ausnahme. Immer mehr Handwerkerfirmen werden Opfer solcher Erpressungen. Der Fachanwalt, für Urheber- und Medienrecht, Karsten Gulden hat nach eigener Aussage in den letzten Jahren mehr als 500 solcher Fälle betreut. Die meisten kleineren Firmen schalten jedoch gar keinen Anwalt ein und geben sich der Erpressung vor lauter Angst hin.
Karsten Gulden rät allerdings strickt davon ab, sich der Erpressung einfach hinzugeben. Vor allem spricht sich ein solches Verhalten herum und die Wahrscheinlichkeit, dass man in Folge dessen öfter Opfer wird, steigt. Stattdessen sollte man lieber über die Folgen des Handels aufklären, denn in jedem Fall ist die Drohung strafbar:
Wenn die Drohung einer schlechten Bewertung mit der Forderung nach einem Preisnachlass einhergeht, handelt es sich bereits um eine Erpressung.
Egal ob Erpressung oder Nötigung, beides ist strafbar und beides sollten Sie rechtlich verfolgen.
Um einen Rechtsstreit zu verhindern, sollten Sie auf freundliche, aber auch bestimmende Art und Weise den Kunden auf die Konsequenzen hinweisen und ihm klarmachen, dass Sie rechtlich vorgehen werden.
Was können Sie machen, wenn der Erpresser seine Drohung wahrgemacht hat?
Die Möglichkeiten zum Vorgehen sind abhängig von den vorliegenden Informationen. In allen drei Fällen sollten Sie allerdings vorab eine Beweissicherung durchführen indem Sie von der Bewertung einen Screenshot machen. Im Interview mit Handwerk.com empfiehlt Karsten Gulden folgende Handlungsmöglichkeiten:
1. Die Adressdaten sind bekannt
In diesem Fall kann man dem Kunden eine Abmahnung schicken. In Folge dessen muss die Person den Eintrag löschen und eine strafbewerte Unterlassungserklärung unterschreiben. Das kostet den Kunden 750€. Für das Unternehmen ist das der Idealfall. Weil es gleichzeitig gegen weitere negative Bewertungen dieser Person geschützt ist.
2. Anonyme Bewertungen
Wenn Sie keinerlei Kontaktdaten des Bewerters haben, ist das Vorgehen gegen die Person schwierig. Man kann nicht die Herausgabe der Kontaktdaten von dem Bewertungsportal fordern. Sollte der Kommentar lediglich die Aussage beinhalten, dass das Unternehmen schlecht sei, können Sie nicht gegen die Äußerung vorgehen, da diese unter die Meinungsfreiheit fällt. Sollte es sich jedoch um eine falsche Tatsachenbehauptung handeln, sollten Sie das Bewertungsportal informieren, denn nun muss das Portal handeln, ansonsten macht es sich strafbar. Dazu muss es die Bewertung prüfen und im Zweifel löschen. Wenn der Kommentar bei Google veröffentlicht wurde, dann sollten Sie sich gleich an Google wenden, rät der Anwalt.
3. Anonyme Bewertung, welche gegen die Nutzungsbedingungen des Bewertungsportals verstößt
Üblicherweise haben alle Bewertungsportale Nutzungsbedingungen in denen Regeln über die Erstellung und Abgabe von Handwerker Bewertungen festgehalten sind. Sollte die negative Äußerung eines Erpressers gegen diese verstoßen, müssen Sie in der Regel gar nichts tun, denn das Portal löscht solche Kommentare von selbst. Um den Prozess zu beschleunigen, können Sie allerdings die Plattform auf die Bewertung aufmerksam machen und diese melden.
In der Regel verstoßen die Bewertungen gegen die Nutzungsbedingungen, wenn diese:
- Unsachlich oder vorsätzlich unwahr sind
- Ehrverletzend, herabwürdigend oder verleumderisch sind
- Sittenwidrig sind
- Einen sonstigen Strafbestand erfüllen
- Den Zweck der Verbreitung eines politischen, weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verfolgen